„Der Begriff Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetze umfasst nicht jede unzüchtige Handlung, ist aber auch nicht auf den Beischlaf beschränkt. Er umfasst den gesamten natürlichen und naturwidrigen Geschlechtsverkehr, also außer dem Beischlaf auch alle geschlechtlichen Betätigungen mit einem Angehörigen des anderen Geschlechts,

Und wenn es denn mehr sind?

die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt sind, anstelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtstriebs zumindest des einen Teils zu dienen.“

Und welcher wäre das?


Großer Strafsenat am 9. Dezember 1935 in einem Urteil im Zusammenhang mit vier Fällen von “Rassenschande“. Nach taz: 6./.7.2014, S.26

Kursiv geschriebene Teile im zitierten Text sind Hinzufügungen des Sammlers.